Rechtsgrundlage

Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Auftretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Dafür hat er eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

 

Wieviel Brandschutzhelfer werden benötigt?

 

Die Anforderungen an die Ausbildung der Brandschutzhelfer richtet sich nach der Brandgefährdung.

 

  • bei geringer Brandgefährdung (vergleichbar mit Büro)

    Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.

  • bei erhöhter Brandgefahr

    Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

  • auf Baustellen

    Sämtliche Personen, die Tätigkeiten mit einer Brandgefährdung (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder bei der Anwendung von Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) tätig werden, müssen theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern ausgebildet werden

unsere nächsten Ausbildungstermine

  • Freitag, den 3. Februar 2023 von 9:00 - 14:00 Uh
  • Freitag, den 5. Mai 2023 von 9:00 - 14:00 Uhr
  • Freitag, den 4. August 2023 von 9:00 - 14:00 Uhr
  • Freitag, den 3. November 2023 von 9:00 - 14:00 Uhr

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