Verbandskästen im Betrieb

Kontrollpflicht, Prüfung und Hinweise

Seit dem 01.05.2022 muss jedes Unternehmen mehr Erste Hilfe Material bevorraten, Da zu diesem zeitpunkt die Übergangsfrist zum Inhalt von Verbandskästen nach DIN 13157 und DIN 13169 abgelaufen ist. Des Weiteren muss der Verbandskasten im Betrieb leicht zugänglich sein und regelmäßig geprüft werden. Welche Maßnahmen ergeben sich daraus und welche Dinge sind zudem zu beachten?

Für jeden Betrieb ist es vorgeschrieben, über ausreichende Erste-Hilfe Material zu verfügen. Dabei muss zudem sichergestellt werden, dass sämtliche Pflichten erfüllt werden. Außerdem müssen alle Beschäftigten bei einer Unterweisung auf den genauen Standort des Ersten-Hilfe-Kastens im Betrieb hingewiesen werden.

Die allgemeinen Gesetze und Vorschriften zum Verbandskasten im Betrieb sind: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV); DGUV Vorschrift 1; Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.3.

Die Art und Menge des Inhaltes des Verbandskastens orientiert sich an den betrieblichen Begebenheiten. Diese Faktoren sind im Rahmen der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, u.a.

  • Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeitenden
  • Vorhandene betriebliche Gefahren
  • Ausdehnung und Struktur des Betriebs
  • Organisation des betrieblichen Rettungswesens

Die zentralen Vorgaben zum konkreten Verbandskasteninhalt machen die Normblätter zum Ersten-Hilfe Material für:

  • Verbandkasten C DIN 13157: kleiner Verbandskasten
  • Verbandkasten E DIN 13169: großer Verbandkasten

Im Gegensatz zum Ersten-Hilfe-Kasten im Betrieb gelten für die KFZ-Verbandskästen andere Vorgaben. Für Ihn besteht ebenfalls eine entsprechende Mitführungspflicht, etwa bei Firmenwagen. In Bussen ab 23 Sitzplätzen sind zwei KFZ Verbandskästen gemäß DIN 13164 mitzuführen.

Der sog. „Kleine Verbandskasten“ nach DIN 13157 unterliegt einer vorgegebenen Inhaltsliste. Zum Vergleich zeigt der folgenden Tabelle auch die Vorgabe für große Verbandskästen (DIN 13169) und den KFZ Verbandskasten (DIN 13164).

Die Angaben in Klammern stellen die Veränderung zum vorherigen Stand der jeweiligen Norm dar.

Bei der Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb ist die DGUV Information 204-022 zu berücksichtigen: Diese stellt folgende Anforderungen:

  • CE-Kennzeichnung: Das Material muss nach Vorgabe des Medizinproduktegesetzes eine CE Kennzeichnung tragen
  • Abgelaufene Steril-Materialien sind auszutauschen
  • Das Erste-Hilfe-Material ist in einem geeigneten Behältnis wie dem Verbandskasten im Betrieb aufzubewahren. Dabei muss es leicht zugänglich sein und vor Verschmutzung, Feuchtigkeit, hohen Temperaturen etc. geschützt werden.

Um zu gewährleisten, dass stets eine ausreichende Anzahl an Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht, ist eine Mindestzahl von Verbandskästen im Betrieb bereit zu stellen (siehe Tabelle2)

Es ist weiterhin anzumerken, dass nicht nur die Anzahl der benötigten Verbandskästen, sondern auch deren Aufbewahrungsort rechtlichen Vorgaben unterliegt. So regelt die ASR A4.3 folgende organisatorische Punkte.

  • Erste-Hilfe-Material ist in Verbandskästen oder anderen geeigneten Behältnissen vorzuhalten. Dabei können im allgemeinen Sprachgebrauch z.B. auch Rucksäcke, Taschen und Schränke als Verbandskästen im Betrieb bezeichnet werden.
  • Verbandskästen sind im Betrieb so zu verteilen, dass die maximale Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen
    ► 100m Wegstrecke oder
    ► Eine Geschosshöhe beträgt.
    ► Sie sind zudem dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
    ► Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste Hilfe Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen Verbandskasten B (DIN 13164) als kleiner Verbandskasten verwendet werden.
  • Alle erste-Hilfe-Materialien sowie wichtige Informationen und Anleitungen sind frei zugänglich aufzubewahren.

Die zuständigen Sicherheitsverantwortlichen stehen in der Pflicht, sämtliche Erste-Hilfe-Kästen im Betrieb regelmäßig zu prüfen. Besonders wichtig sind hierbei nachfolgende Kriterien:

  • Vollständigkeit der Inhalte im jeweiligen Erste Hilfe Koffer im Betrieb je nach DIN Vorgaben
  • Verfallsdatum bei sterilen Erste-Hilfe-Material
  • Aktueller Zustand, auch bei nicht sterilen Materialien, z.B. bei Handschuhen und Pflastern

Wie oft Erste-Hilfe-Kästen geprüft werden müssen unterliegt keiner festen Prüfflicht, wird jedoch in regelmäßigen Intervallen, mindestens alle 6 Monate empfohlen.

Folgende Faustregeln erleichtern die lückenlose Ergänzung und stellen sicher, dass stets ausreihend Material zur Verfügung steht.

  • Entnommenes Material sollte idealerweise umgehend aufgefüllt werden
  • Nach der Inventur kann der Verbandskasten mit einem Prüfsiegel oder einer Plombe versehen werden, die für die Vollständigkeit zum Kontrollzeitpunkt stehen, sowie auf den nächsten Prüftermin hinweisen
  • Mitarbeiter, welche Erste Hilfe leisten und entsprechendes Material verwendet haben, informieren die Verantwortlichen umgehend darüber

Je nach Ausrichtung und Größe des Betriebes, können weitere Maßnahmen und Vorkehrungen notwendig sein so z.B.

  • Bereitstellung von Defibrillatoren
  • Einrichtung eines Erste Hilfe Raumes ab 50 Beschäftigten auf Baustellen, ab 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, ab 1000 Beschäftigten für alle Übrigen
  • Gegengifte für vorhandene Gefahrstoffe

Hinweis: Alle Mitarbeiter müssen dazu in der Lage sein, auf den Verbandskasten im Betrieb zuzugreifen und Erste-Hilfe leisten zu können. Des Weiteren ist es Pflicht, Ersthelfer im Betrieb zu benennen.

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne an uns und wir helfen Ihnen weiter!

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