Für jeden Betrieb ist es vorgeschrieben, über ausreichende Erste-Hilfe Material zu verfügen. Dabei muss zudem sichergestellt werden, dass sämtliche Pflichten erfüllt werden. Außerdem müssen alle Beschäftigten bei einer Unterweisung auf den genauen Standort des Ersten-Hilfe-Kastens im Betrieb hingewiesen werden.
Die allgemeinen Gesetze und Vorschriften zum Verbandskasten im Betrieb sind: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV); DGUV Vorschrift 1; Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.3.
Die Art und Menge des Inhaltes des Verbandskastens orientiert sich an den betrieblichen Begebenheiten. Diese Faktoren sind im Rahmen der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, u.a.
Die zentralen Vorgaben zum konkreten Verbandskasteninhalt machen die Normblätter zum Ersten-Hilfe Material für:
Im Gegensatz zum Ersten-Hilfe-Kasten im Betrieb gelten für die KFZ-Verbandskästen andere Vorgaben. Für Ihn besteht ebenfalls eine entsprechende Mitführungspflicht, etwa bei Firmenwagen. In Bussen ab 23 Sitzplätzen sind zwei KFZ Verbandskästen gemäß DIN 13164 mitzuführen.
Der sog. „Kleine Verbandskasten“ nach DIN 13157 unterliegt einer vorgegebenen Inhaltsliste. Zum Vergleich zeigt der folgenden Tabelle auch die Vorgabe für große Verbandskästen (DIN 13169) und den KFZ Verbandskasten (DIN 13164).
Die Angaben in Klammern stellen die Veränderung zum vorherigen Stand der jeweiligen Norm dar.
Bei der Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb ist die DGUV Information 204-022 zu berücksichtigen: Diese stellt folgende Anforderungen: