Ein gesetzliche verankertes Recht auf Homeoffice besteht in Deutschland aktuell nicht. Ob ein Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten darf, liegt prinzipiell in der Entscheidung des Arbeitgebers. In manchen Fällen regelt dies bereits ein Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. In der Regel sollte vor der Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter gesucht werden, um die Situation des hauseigenen Arbeitsplatzes arbeitsschutzrechtlich zu bewerten und das Ergebnis in die Entscheidung, einer Genehmigung, mit einfließen zu lassen.
Folgende ergonomischen Anforderungen an einen Arbeitsplatz sollten überprüft und bewertet werden.
Bei der Bewertung des Arbeitsplatzes ist dieser in 3 Kategorien einzuordnen um eine Nutzungshäufigkeit desselben zu definieren und als Kriterium in die Entscheidung über eine Genehmigung einfließen zu lassen.
Mitarbeiter welche keinen geeigneten Arbeitsplatz aufweisen können, sollte die Möglichkeit gegeben werden, durch zusätzliche Anschaffungen, Ihre Arbeitsplatzsituation zu verbessern. Dabei sollten die Arbeitgeber jedoch darauf achten, mit den Beschäftigten vorab eine klare Kostenregelung über die weiteren Anschaffungen zu treffen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist die Übernahme einer monatlichen Kostenpauschale für laufende Internet-, Telefonkosten und anteilige Mietkosten durch den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin hilfreich. Zur einmaligen Anschaffung beispielsweise eines ergonomischen Bürostuhls und Schreibtisches zu Hause bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und den Beschäftigten. Für die Kosten, die die Beschäftigten allein übernehmen, sollte geprüft werden, inwieweit sie steuerlich absetzbar sind.
Bei der Arbeit im Homeoffice gehen die beruflichen und privaten Tätigkeiten oftmals fließend ineinander über. Sollte dann zuhause ein Unfall passieren, besteht oftmals Unsicherheit über den Versicherungsschutz, da der Unfall nicht im betrieblichen Umfeld geschah. Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Seit dem 18.06.2021 findet sich in § § 8 Abs. 1 SGB VII folgende Regelung:„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Mit der Regelung soll eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice erreicht werden.
Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück nunmehr ebenfalls seit dem 18.06.2021 versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice am konkreten Tag Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, also z.B. in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen.
PS: Denken Sie auch an eine schriftliche Vereinbarung. Es ist sinnvoll – falls der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keinen Passus zum Homeoffice enthält -, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können.