Informationen und Regelungen zur Gewährung von Homeoffice im
Betrieb

Homeoffice gilt als Aushängeschild für ein selbstbestimmtes Arbeiten. Arbeitszeit und Arbeitsort können frei gewählt werden. Man kann sich seine Zeit frei einteilen und an seinen gegebenen Biorhythmus anpassen, produktiv sein, wenn man es am besten kann. Doch sind bestimmt Spielregeln festzulegen, dass auch hier der Mitarbeiter geschützt ist und der Arbeitgeber seiner Führsorgepflicht nachkommt.

Um sich mit dem Thema Homeoffice auseinander zu setzen, müssen vorab die Begrifflichkeiten geklärt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.

Eindeutig abzugrenzen ist die Telearbeit vom mobilen Arbeiten und dem Homeoffice.

Der Begriff der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 2 VII ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist laut des Gesetzes vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Unter mobilem Arbeiten ist die durch Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs zu erbringen (etwa auf Reisen im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa). Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.

Eine gesetzliche Definition des Begriffes Homeoffice gibt es (noch) nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man jedoch darunter, eine besondere Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein.

Während für die Telearbeit die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ ,im Sinne des § 2 VII ArbStättV gelten gibt es für die mobile Arbeit und das Homeoffice keine rechtlichen Regelungen im Arbeitsschutz.

In der Praxis bedeutet diese Nichtregelung für viele Beschäftigte im Homeoffice, die Arbeit mit dem Notebook zu Hause am Küchentisch unter mangelhaften ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen zu erledigen. Auch die technische Infrastruktur genügt nicht immer den Anforderungen, weder an das digitale Arbeiten noch an den Datenschutz.

Doch gerade im Homeoffice müssen auch die Grundpflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes gemäß § 3 ArbSchG umgesetzt werden. Der Arbeitgeber muss insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei sind jedoch den Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin Grenzen gesetzt. Sie haben kein Zutrittsrecht zur Wohnung der Beschäftigten, vgl. Art. 13 GG, wenn ein solches nicht zwischen den Parteien vereinbart ist. [Hier könnten die Regelungen zum Telearbeitsplatz Abhilfe schaffen. Ein Telearbeitsplatz entsteht nach § 2 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV erst mit einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und den Beschäftigten über "Bedingungen der Telearbeit". Diese kann arbeitsvertraglich oder mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Vereinbarung sollte die Rahmenbedingungen der Telearbeit sowie Details zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Telearbeitsplätzen beinhalten. Analog kann bei der Arbeit im Homeoffice vorgegangen werden.

Darüber hinaus gelten weiterhin die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.

Damit der Beschäftigte eine ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung umsetzen kann, muss der Arbeitgeber die erforderliche Infrastruktur wie beispielsweise den PC, das Notebook und/ oder ein Diensthandy zur Verfügung stellen. Weitere Anforderungen an einen ergonomischen Arbeitsplatz sollten dem Beschäftigten durch eine angemessene Unterweisung, auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel nähergebracht werden. Zur Umsetzung kann sich an den Schriften der DGUV/ IAG (DGUV Information 215-410 „Büro und Bildschirmarbeitsplätze“, oder Praxishilfe Check-up Homeoffice s“) orientiert werden.  Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.

Ein gesetzliche verankertes Recht auf Homeoffice besteht in Deutschland aktuell nicht. Ob ein Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten darf, liegt prinzipiell in der Entscheidung des Arbeitgebers. In manchen Fällen regelt dies bereits ein Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. In der Regel sollte vor der Gewährung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter gesucht werden, um die Situation des hauseigenen Arbeitsplatzes arbeitsschutzrechtlich zu bewerten und das Ergebnis in die Entscheidung, einer Genehmigung, mit einfließen zu lassen.

Folgende ergonomischen Anforderungen an einen Arbeitsplatz sollten überprüft und bewertet werden.

  • Arbeitsmittel (Bildschirm; Tastatur, Maus und Headset; sowie falls notwendig die technischen Voraussetzungen)
  • Arbeitsplatz (Arbeitstisch; Arbeitsstuhl)
  • Arbeitsumgebung (Platzbedarf, Beleuchtung, Raumklima)
  • Arbeitsorganisation (Trennung von Arbeit und Privatleben, Arbeitsablauf, Arbeitszeit, Kommunikation)
  • Arbeitsaufgabe

Bei der Bewertung des Arbeitsplatzes ist dieser in 3 Kategorien einzuordnen um eine Nutzungshäufigkeit desselben zu definieren und als Kriterium in die Entscheidung über eine Genehmigung einfließen zu lassen.

  • Optimal: gut eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz, auch uneingeschränkt als Telearbeitsplatz nutzbar
  • Funktional: geeignet für mehrtägige Arbeiten
  • Minimal: geeignet für gelegentliches Arbeiten im Homeoffice

Mitarbeiter welche keinen geeigneten Arbeitsplatz aufweisen können, sollte die Möglichkeit gegeben werden, durch zusätzliche Anschaffungen, Ihre Arbeitsplatzsituation zu verbessern. Dabei sollten die Arbeitgeber jedoch darauf achten, mit den Beschäftigten vorab eine klare Kostenregelung über die weiteren Anschaffungen zu treffen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist die Übernahme einer monatlichen Kostenpauschale für laufende Internet-, Telefonkosten und anteilige Mietkosten durch den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin hilfreich. Zur einmaligen Anschaffung beispielsweise eines ergonomischen Bürostuhls und Schreibtisches zu Hause bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und den Beschäftigten. Für die Kosten, die die Beschäftigten allein übernehmen, sollte geprüft werden, inwieweit sie steuerlich absetzbar sind.

Bei der Arbeit im Homeoffice gehen die beruflichen und privaten Tätigkeiten oftmals fließend ineinander über. Sollte dann zuhause ein Unfall passieren, besteht oftmals Unsicherheit über den Versicherungsschutz, da der Unfall nicht im betrieblichen Umfeld geschah. Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Seit dem 18.06.2021 findet sich in § § 8 Abs. 1 SGB VII folgende Regelung:„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Mit der Regelung soll eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice erreicht werden.

Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück nunmehr ebenfalls seit dem 18.06.2021 versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice am konkreten Tag Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, also z.B. in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen.

PS: Denken Sie auch an eine schriftliche Vereinbarung. Es ist sinnvoll – falls der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keinen Passus zum Homeoffice enthält -, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können.

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne an uns und wir helfen Ihnen weiter!

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