Einsatz von
Brand/ Rauchwarnmeldern

Vielen ist bewusst, dass der Einsatz von Rauchmeldern seit 2017 im privaten Umfeld angedacht und mit Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2020 auch Vorschrift ist. Somit sind nicht nur Neubauten sondern auch Bestandsbauten im Privaten Sektor mit Rauchmeldern auszustatten. Doch wie sieht es im beruflichen Alltag aus? Was ist Pflicht, was ist freiwillig und auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren die Vorgaben?

Arbeitgeber dürfen in Deutschland die Maßnahmen der Brandprävention und der Brandbekämpfung nicht vernachlässigen. Ihnen obliegt gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Führsorgepflicht. Sie resultiert in Bezug auf den Brandschutz aus dem  Paragraphen 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier heißt es, dass der Arbeitgeber seine Belegschaft vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ schützen muss.

Somit steht fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Brandschutz nachzukommen. Doch welche Anforderungen werden an den technischen Brandschutz gestellt?  Um dies zu klären müssen zunächst einige Begrifflichkeiten geklärt werden.

„Eine Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für einen Brand entsteht“  (ASR 2.2 Punkt 3.1) „Eine Normale Brandgefährdung liegt [wiederum] vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, […] und die damit verbundenen Gefährdungen für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.“ (ASR 2.2 Punkt 3.2)

Die Grundausstattung beschreibt die technischen Hilfsmittel in allen Arbeitsstätten  zur Branderkennung, -alarmierung und Brandbekämpfung. „Dabei hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. „(ASR A2.2 Punkt 5.1 (1))

Somit ist festzuhalten:   dass in allen Arbeitsstätten (hier Büro und Verwaltung), je nach Brandgefährdung mindestens eine Grundausstattung, bestehend aus: Warneinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen, vorhanden sein muss. „Dabei sind technische Maßnahmen vorrangig umzusetzen und automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zu bevorzugen.“ (ASR A2.2 Punkt 5.1 (4))

Etwas spezieller sieht es jedoch bei den Alten- und Seniorenheimen aus. Diese fallen laut Musterbauordnung unter die sogenannten Sonderbauten und auf die Bewohnerzimmer lässt sich nicht die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) aufgrund Ihres Bestimmungszwecks anwenden. Somit ist hier keine rechtliche Grundlage, welche den Einsatz von Brandmeldern vorschreibt, vorhanden. Jedoch sagt die Musterbauordnung  im §14 „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Zudem wurde im Jahr 2019 mit Anpassung der Muster Wohnformenrichtlinie eine weitere Grundlage geschaffen. Diese besagt zusätzlich. Nach Absatz 3 der Muster Wohnformen Richtlinie mit Fassung vom Mai 2012 müssen „in Nutzungseinheiten [Wohnungen] nach §2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b MBO [..] alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete Rauchmelder haben, die ständig betriebsbereit sind. Dabei bezieht sich der §2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Musterbauordnung (letzte Fassung vom 27.09.2019) auf folgende Definition:

  • „Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    a) für mehr als 6 Personen oder
    b) Für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    c) Einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind.“

Nutzungseinheit wird wie folgt definiert: "Die Nutzungseinheiten eines Gebäudes bestehen aus einer oder mehreren Räumlichkeiten, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen Zugang vom Treppenhaus oder Flur abgetrennt sind. Nutzungseinheiten können Wohnungen oder Büros, sowie Praxen oder Geschäfte sein."

Nimmt man diese Definitionen zusammen ergeben sich daraus die folgenden Konsequenzen. Wohneinheiten ab 6 Personen(Wohngemeinschaften in Wohnungen), Intensivpflegeeinrichtungen, unabhängig von der Anzahl der Nutzungseinheiten oder Zimmern, sowie Pflegeeinrichtungen, wie Alten- oder Seniorenheime, welche mehr als 12 Personen betreuen, sind verpflichtet neben den Fluren auch die Aufenthaltsräume der Pflegebedürftigen mit Brandmeldeeinrichtungen zu versehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Brandmelder mit einer im Haus vorhandenen Brandmeldezentrale (BMZ) gekoppelt werden.

Wie sieht es jedoch mit Wohnheimen oder sonstigen Einrichtungen aus? Auch diese fallen unter §2 Abs. 4 Nr. 11 MBO und definieren sich als Sonderbauten, in denen "hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftige" Menschen wohnen (sonstige Einrichtungen) und als Wohnheime.

Auch wenn hier explizit keine Sonderbautenverordnung existiert gelten dennoch erhöhte Anforderungen. Denn in Sonderbauten können aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzung zusätzliche Gefährdungen für die Nutzer entstehen. u.a.

  • Hohe Anzahl von Personen;
  • fehlende oder geringe Ortskenntnis;
  • lange oder unklare Fluchtwege;
  • erhöhtes Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung;
  • erhöhtes Unfallrisiko;
  • schwieriger Zugang für Rettungskräfte;
  • eingeschränkte Mobilität oder Reaktionsfähigkeit der Benutzer;
  • viele Aufsichts- oder hilfsbedürftige Personen.

Um diese Risiken zu reduzieren sind zusätzliche bauliche, anlagentechnische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich.

Somit sind auch in diesen Wohnformen geeignete technische Verfahren für den vorbeugenden Brandschutz anzuwenden. Hier kann man sich an der ASR A2.2 orientieren, auch wenn diese nicht explizit anwendbar ist.

 

Anmerkung:

Die Musterbauordnung ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage dienen soll. Somit gelten die in Ihr gestellten Anforderungen auch, wenn sie nicht explizit in der jeweiligen Landesbauordnung erwähnt wurden.  

Ergänzend noch folgender Hinweis aus Absatz 4 und 5 der Muster-Wohnformen-Richtlinie (MWR): „in den Nutzungseinheiten […] muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.“  und „ In Nutzungseinheiten […]muss an geeigneter Stelle eine Information über Verhalten im Brandfall angebracht sein.“

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne an uns und wir helfen Ihnen weiter!

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