Arbeitgeber dürfen in Deutschland die Maßnahmen der Brandprävention und der Brandbekämpfung nicht vernachlässigen. Ihnen obliegt gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Führsorgepflicht. Sie resultiert in Bezug auf den Brandschutz aus dem Paragraphen 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier heißt es, dass der Arbeitgeber seine Belegschaft vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ schützen muss.
Somit steht fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Brandschutz nachzukommen. Doch welche Anforderungen werden an den technischen Brandschutz gestellt? Um dies zu klären müssen zunächst einige Begrifflichkeiten geklärt werden.
„Eine Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für einen Brand entsteht“ (ASR 2.2 Punkt 3.1) „Eine Normale Brandgefährdung liegt [wiederum] vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, […] und die damit verbundenen Gefährdungen für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.“ (ASR 2.2 Punkt 3.2)
Die Grundausstattung beschreibt die technischen Hilfsmittel in allen Arbeitsstätten zur Branderkennung, -alarmierung und Brandbekämpfung. „Dabei hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. „(ASR A2.2 Punkt 5.1 (1))
Somit ist festzuhalten: dass in allen Arbeitsstätten (hier Büro und Verwaltung), je nach Brandgefährdung mindestens eine Grundausstattung, bestehend aus: Warneinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen, vorhanden sein muss. „Dabei sind technische Maßnahmen vorrangig umzusetzen und automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zu bevorzugen.“ (ASR A2.2 Punkt 5.1 (4))
Etwas spezieller sieht es jedoch bei den Alten- und Seniorenheimen aus. Diese fallen laut Musterbauordnung unter die sogenannten Sonderbauten und auf die Bewohnerzimmer lässt sich nicht die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) aufgrund Ihres Bestimmungszwecks anwenden. Somit ist hier keine rechtliche Grundlage, welche den Einsatz von Brandmeldern vorschreibt, vorhanden. Jedoch sagt die Musterbauordnung im §14 „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Zudem wurde im Jahr 2019 mit Anpassung der Muster Wohnformenrichtlinie eine weitere Grundlage geschaffen. Diese besagt zusätzlich. Nach Absatz 3 der Muster Wohnformen Richtlinie mit Fassung vom Mai 2012 müssen „in Nutzungseinheiten [Wohnungen] nach §2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b MBO [..] alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete Rauchmelder haben, die ständig betriebsbereit sind. Dabei bezieht sich der §2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b der Musterbauordnung (letzte Fassung vom 27.09.2019) auf folgende Definition: