Kostenlose Infobätter

Sicherheitshinweise zum Transport von Gasbehältern (Kleinmengentransport)

Kostenloses Infoblatt der Deutschen Gesellschaft für Anlagensicherheit und Projektmanagement (DEGAS-ATD)

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Anlass eines aktuellen Unfalles, ein Werkstattwagen explodierte beim Druckgasflaschentransport, möchten wir Sie nochmals über die aktuellen Regeln zum Transport von Druckgasflaschen informieren.

Die Regeln beziehen sich auf den Handwerkertransport von kleinen Mengen zwischen Werkstatt und Baustelle.

Fahrzeug

Fahrzeuge sind nur dann für den Transport von Druckgasbehältern geeignet, wenn

  • sie gut be- und entlüftbar sind und
  • die Behälter gegen Fortrollen bzw. Umfallen zuverlässig zu sichern sind.

Vor Antritt der Fahrt

Bevor die Gasflaschen in das Fahrzeug geladen werden:

  • Druckminderer und sonstige Armaturen abschrauben
  • Verschlussmutter aufschrauben (giftige und brennbare Gase außer Acetylen)
  • Flaschenkappen aufsetzen
  • kleine Druckgasflaschen ohne Flaschenkappe in Flaschenkoffern oder Kästen befördern
  • Dichtheit der Druckgasflaschen kontrollieren

Ladungssicherung

Um eine Behälterbeschädigung zu verhindern, sind die Behälter durch geeignete Mittel, z. B.

  • Spanngurte
  • Flaschenhalterungen, im Fahrzeug montiert

zu sichern.
Liegende Flaschen sind quer zur Fahrtrichtung in Nähe der Stirnwand festzusetzen.

Lüftung

Für den Transport von brennbaren und giftigen Druckgasen muß die Ladefläche ausreichend belüftet sein.
Bei Ladepritschen mit Planen ist eine Diagonallüftung durch Lüftungsöffnungen in der Plane, zu gewährleisten.

Bei geschlossenen Fahrzeugen ist notwendig:

  • Techn. Lüftung z. B. durch Flettnerlüfter oder
  • Natürliche Lüftung durch zwei in der Regel je 100 cm2 große Lüftungsöffnungen, (Zu- und Abluftöffnung)

Die Öffnungen dürfen nicht verschlossen werden.

Rauchverbot

Rauchen ist im und um das Fahrzeug verboten, solange sich Gasbehälter darin befinden.

Kleinmengentransport

Die Kleinmengenregel ermöglicht den Transport von Gefahrgütern ohne das Regelwerk des ADR (Gefahrguttransport Straße) vollständig anzuwenden.

Immer anzuwendende Bestimmungen des ADR:

  • Kennzeichnung, Aufschrift und Gefahrzettel auf den Druckgasflaschen
  • Ladungssicherung
  • Lüftung
  • Rauchverbot bei Ladearbeiten
  • 2 kg Pulverlöscher ( seit 01.01.2004)

Die mitgeführte Menge (Nettomasse in kg)
Acetylen, gelöst und Propan, darf mit dem Faktor 3 (stoffspezifischer Multiplikationsfaktor) multipliziert die Zahl 333 nicht überschreiten.

Die mitgeführte Menge (Fassungsraum des Gefäßes in l)
Kohlendioxid, Sauerstoff verdichtet, darf die Zahl 1000 nicht überschreiten (stoffspezifischer Multiplikationsfaktor = 1).

Werden unterschiedliche Druckgase gleichzeitig transportiert, ermittelt man die zulässige Höchstmenge für die erleichterte Beförderung, in dem man die jeweiligen Mengen mit den stoffspezifischen Faktoren multipliziert und dann addiert. Die Gesamtzahl von 1000 darf nicht überschritten werden.

Bei einer Überschreitung der Kleinmengenregel sind die Vorschriften des ADR zu beachten.
Sollen weitere Gefahrgüter gemischt transportiert werden, sind die stoffspezifischen Multiplikationsfaktoren und Höchstmengen des ADR zu beachten.

Autor: Dipl.-Ing. Rößner

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